Neun Jugendliche wegen „Rowdytum“ angeklagt
Die Chronik eines abgesagten Konzertes
Für neun von ihnen – darunter fünf Schüler
– empfiehlt die Kriminalpolizei nach Abschluss der Ermittlungen, sie
nach Paragraf 215 („Rowdytum“) anzuklagen. Dazu heißt es im
Strafgesetzbuch der DDR: „Wer sich an einer Gruppe beteiligt,
die aus Mißachtung der öffentlichen Ordnung oder der Regeln des
sozialistischen Gemeinschaftslebens Gewalttätigkeiten, Drohungen oder
grobe Belästigungen gegenüber Personen oder böswillige Beschädigungen
von Sachen oder Einrichtungen begeht, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu fünf Jahren oder mit Haftstrafe bestraft.“
„Für viele der Jugendlichen ist zweifelsfrei erkennbar, dass die
Ausschreitungen vom 8. August 1978 zu einem Verlust des Glaubens an ihre
bis dahin bekannte Weltordnung führten“, betont Paul Brauhnert.
Quelle:Ostsee-Zeitung GmbH & Co. KG Geschäftsführer: Imke Mentzendorff,
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